Wir vertreten unseren Mandanten im Berufungsverfahren auf Anerkennung Impfschaden vor dem Landessozialgericht. Im Laufe der Verfahren wurden vom Gericht Sachverständigengutachten eingeholt. U. a. wurde ein Gutachten nach § 106 SGG in Auftrag gegeben mit auszugsweise sinngemäß verkürzt folgenden Beweisfragen: Der Sachverständige bezeichnet die Diagnosen nach den einschlägigen Klassifizierungssystemen als Chronisches Fatigue Syndrom (G93.3) und Panikstörung…