Reform des sozialen Entschädigungsrechts ab 2024
- Der Gesetzgeber hat das soziale Entschädigungsrecht reformiert. Am 1. Januar 2024 tritt das neue SGB XIV in Kraft. In diesem neuem Gesetz wird das bisher auf mehrere Gesetze (Opferentschädigungsgesetz, Bundesversorgungsgesetz, etc.) verstreute soziale Entschädigungsrecht in einem Gesetz (SGB XIV / Sozialgesetzbuch XIV) zusammengefasst.
Betroffen hiervon ist auch die staatliche Entschädigung für Impfschäden (bisher § 60 IfSG). Die Voraussetzungen für den Erhalt von Entschädigungsleistungen bleiben im Wesentlichen gleich. Sie sind jetzt aber nicht mehr in § 60 IfSG, sondern in § 24 SGB XIV geregelt.
Änderungen ergeben sich aber bei den bei einem Impfschaden gezahlten staatlichen Leistungen. So tritt an die Stelle der bisherigen Grund- und Ausgleichsrente die sogenannte „monatliche Entschädigungszahlung“. Diese richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Sie liegt zwischen 400 Euro (GdS von 30 oder 40) bis 2.000 Euro (GdS von 100). Auf Antrag kann diese Leistung auch für fünf Jahre vorab in einem Betrag (Abfindung) gezahlt werden. Daneben kann – wie bisher – ein Berufsschadensausgleich in Betracht kommen (jetzt § 89 SGB XIV, früher § 30 BVG).
Dies gilt für „Neufälle“ ab dem 1. Januar 2024. Ist hingegen ein Impfschaden schon anerkennt und werden bereits Geldleistungen bezogen, werde diese ab Januar 2024 pauschal um 25% erhöht! Alternativ dazu hat der Leistungsbezieher die Möglichkeit, auf das neue Recht der „monatlichen Entschädigungszahlungen“ umzusteigen. Das Wahlrecht muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Anpassungsbescheids über die 25%ige Erhöhung ausgeübt werden (§ 152 SGB XIV).
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