Unsere Mandantschaft wurde im Dezember 2009 im Alter von 19 Jahren gegen die pandemische Influenza A/H1N1/v geimpft.
Bereits 2010 trat starke Tagesmüdigkeit, die sich im Laufe der Zeit steigerte, ein. Schwere Alpträume bestimmten den Nachtschlaf. Der Schlaf- und Wachrhythmus veränderte sich drastisch. Hinzu traten Konzentrationsstörungen. Ebenfalls kam eine Gewichtszunahme, die mit dem sinkenden Hypocretinwert korrespondiert, hinzu.
Die ersten Kataplexien traten im Januar 2014 ein.
Im Jahr 2018 kam es zu wiederkehrenden Halluzinationen.
Nach einer Arztodyssee erfolgte 2014 die erste Dokumentation ärztlicherseits mit den Hinweisen auf Narkolepsie sowie 2016 und 2017 die Diagnosestellung „Narkolepsie“.
Unsere Mandantschaft stellte im Juli 2018 den Antrag auf Anerkennung Impfschaden, der mit Bescheid vom März 2019 mit der Begründung abgelehnt wurde, die streitbefangene Impfung und ärztlicherseits dokumentierte Symptome lägen zu weit auseinander. Der Widerspruchsbescheid wiederholt die Argumentation des Bescheides.
Daraufhin legten wir Klage ein und es erfolgte das positive Urteil, das den Impfschaden i. S. der Kann-Versorgung auf der Grundlage eines GdS von 80 anerkannte. Das Gericht stützt sein Urteil auf die Vernehmung von Zeugen und das nach § 106 SGG eingeholte Sachverständigengutachten des Gutachters I., der den Kausalzusammenhang i. S. der Kann-Versorgung bestätigte.
Das Gericht führt aus, dass der Umstand, dass unsere Mandantschaft die körperlichen Symptome nicht in Zusammenhang mit der Impfung gebracht hat und auch die behandelnden Ärzte keine Veranlassung gesehen haben, bereits zu einem früheren Zeitpunkt weitere Untersuchungen zu veranlassen, unserer Mandantschaft nicht zum Nachteil gereichen kann.
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